Hiermit bestätige ich, dass ich nachfolgende Informationen zur Kenntnis genommen habe und die Anzeige – sofern für mich zutreffend – stellen werde.
Für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (Verkauf von Speisen und/oder Getränken auf beispielsweise einem Weihnachtsmarkt) ist eine gaststättenrechtliche Anzeige bei der zuständigen Behörde erforderlich, sofern dieser durch gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen erfolgt. Nicht mehr erforderlich ist die Anzeigepflicht für den vorübergehenden Gaststättenbetrieb aufgrund einer Gesetzesänderung hingegen für Organisationen, deren Hauptzweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (z.B. Sport- und Kulturvereine, Freiwillige Feuerwehren, Wohltätigkeits- und Hilfsorganisationen wie DRK oder Caritas).